Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern der Grundverkehrs-Ortskommissionen und der Grundverkehrs-Landeskommission
StF: LGBl.Nr. 13/1991
Auf Grund der §§ 12 Abs. 3 und 15 Abs. 6 in Verbindung mit § 14 Abs. 10 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl.Nr. 18/1977, wird verordnet:
§ 1 § 1*)
Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Grundverkehrs-Ortskommissionen wird mit 18,20 Euro je Sitzung, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 36,40 Euro festgesetzt.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001
§ 2 § 2*)
Die Entschädigung für Zeitversäumnis der Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Grundverkehrs-Landeskommission wird, soweit ihnen nach den gesetzlichen Bestimmungen eine solche zusteht, je Sitzung (Begehung) mit 32,70 Euro, bei einer Dauer von über vier Stunden mit 65,40 Euro festgesetzt.
*) Fassung LGBl.Nr. 60/2001
§ 3 § 3*)
*) aufgehoben durch LGBl.Nr. 60/2001