20000627•Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Lauterach
20000627Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde LauterachOrdinance19.04.1991
Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Lauterach
StF: LGBl.Nr. 24/1991
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990, wird verordnet:
Im RIS seit
18.12.2015
Die Grundflächen, die innerhalb der im Situationsplan des Dipl.Ing. Robert Manahl, Zivilingenieur für Bauwesen, Bregenz, vom Februar 1991, Plan Nr. 83.02/3d1), in grüner Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Lauterach, Gst. Nr. 3179, KG. Lauterach, erklärt.
Im RIS seit
18.12.2015
Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
Im RIS seit
18.12.2015
Innerhalb der Grenzen des Schongebietes (§ 1) sind nachfolgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
Im RIS seit
18.12.2015
Wer im Schongebiet (§ 1) einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes Lauterach herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzug der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Marktgemeinde Lauterach anzuzeigen.
Im RIS seit
18.12.2015
Eine wasserrechtliche Bewilligung darf nur soweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.
Im RIS seit
18.12.2015
Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
Im RIS seit
18.12.2015
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