20000632•Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst zwischen Bruggerloch und Rhein
20000632Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst zwischen Bruggerloch und RheinOrdinance13.05.1998
Verordnung des Landeshauptmannes über die Bestimmung eines Schongebietes für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst zwischen Bruggerloch und Rhein
StF: LGBl.Nr. 38/1998
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 252/1990 und BGBl. I Nr. 74/1997, wird verordnet:
Im RIS seit
18.12.2015
Beachte
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bregenz und Dornbirn sowie im Marktgemeindeamt Lustenau und im Gemeindeamt Höchst während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Die Grundflächen in der Gemeinde Höchst und in der Marktgemeinde Lustenau, die innerhalb der im Umgrenzungsplan der Grundbauberatung AG, St. Gallen, vom Oktober 1993, revidiert im August 1995, Projekt G 2953*), in schwarzer Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, werden mit Ausnahme der als Schutzgebiet I und Schutzgebiet II ausgewiesenen Grundflächen zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk der Gemeinde Höchst auf GST-NR 4784/1, KG Höchst, sowie GST-NR 6935/6 und GST-NR 6978, beide KG Lustenau, zwischen Rhein und Bruggerloch erklärt.
Im RIS seit
18.12.2015
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
(2) Von der Bewilligungspflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.
Im RIS seit
18.12.2015
(1) Innerhalb der Grenzen des Schongebietes sind nachfolgende Maßnahmen unter Vorlage von Plänen und einer technischen Beschreibung vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen:
(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gesetzt wurden.
Im RIS seit
18.12.2015
Innerhalb der Grenzen des Schongebietes sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers (Grundwasserwärmepumpen) sowie die Ausbringung von Klärschlamm verboten.
Im RIS seit
18.12.2015
Wer im Schongebiet einen Unfall verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes der Gemeinde Höchst herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzuge der nächsten Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Gemeinde Höchst anzuzeigen.
Im RIS seit
18.12.2015
Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur insoweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.
Im RIS seit
18.12.2015
Übertretungen nach dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
Im RIS seit
18.12.2015
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