20000694•Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltprüfung ausgenommen sind
20000694Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltprüfung ausgenommen sindOrdinance23.09.2005
Verordnung der Landesregierung über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltprüfung ausgenommen sind
StF: LGBl.Nr. 38/2005
Auf Grund der §§ 10a Abs. 6 und 7, 21a Abs. 1 und 29a des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl.Nr. 33/2005, wird verordnet:
Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Im RIS seit
05.02.2019
Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind nicht erforderlich bei Änderungen von
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019
Im RIS seit
05.02.2019
Die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 gelten bei der Änderung eines räumlichen Entwicklungsplanes sinngemäß.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2019
Im RIS seit
05.02.2019
(1) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind jedenfalls nicht erforderlich bei
(2) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind, ausgenommen in den Fällen der Abs. 3 und 4, nicht erforderlich bei
(3) Abweichend von Abs. 2 ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich bei
(4) Abweichend von Abs. 2 ist eine Umweltprüfung erforderlich, wenn
(5) Bei Beurteilung der Frage, ob der Schwellenwert nach Abs. 1 lit. e, Abs. 2 lit. b und c, Abs. 3 lit. a Z. 2 und d oder Abs. 4 lit. a und b überschritten wird, sind gleichartige Widmungen der letzten fünf Jahre, soweit sie räumlich zusammenhängen, zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019
Im RIS seit
05.02.2019
Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind bei Erlassung und Änderung von Verordnungen nach § 16c des Raumplanungsgesetzes nicht erforderlich.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019, 20/2024
Im RIS seit
26.02.2024
(1) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung sind bei Erlassung und Änderung von Bebauungsplänen nicht erforderlich.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung erforderlich, wenn
(3) Wenn die Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 2 ergibt, dass voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind, hat auch eine Umweltprüfung zu erfolgen.
(4) Bei Beurteilung der Frage, ob der Schwellenwert nach Abs. 2 lit. a oder b überschritten wird, sind gleichartige Bebauungspläne der letzten fünf Jahre, soweit sie räumlich zusammenhängen, zu berücksichtigen.
*) Fassung LGBl.Nr. 54/2009, 11/2019, 20/2024
Im RIS seit
26.02.2024
Die Verordnung der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung über Pläne, die von der Umwelterheblichkeitsprüfung oder der Umweltverträglichkeitsprüfung ausgenommen sind, LGBl.Nr. 11/2019, tritt am 1. März 2019 in Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 11/2019
Im RIS seit
05.02.2019
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