Verordnung der Landesregierung über die Ausnahme von Straßen- und Wegekonzepten von der Umwelterheblichkeitsprüfung und der Umweltprüfung
StF: LGBl.Nr. 35/2015
Auf Grund des § 17 Abs. 3 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, wird verordnet:
§ 1
Eine Umwelterheblichkeitsprüfung und eine Umweltprüfung nach § 17 Abs. 2 des Straßengesetzes über ein Straßen- und Wegekonzept sind nicht erforderlich
§ 2
Die in § 1 lit. c und d genannten Ausnahmen gelten nicht, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Korridor ganz oder teilweise in einem der nachstehenden Gebiete liegt: