Es wird auf den im LGBl.Nr. 71/2025 kundgemachten Erwerb der für die Errichtung der L 39 – Lastenstraße notwendigen Verfügungsrechte hingewiesen.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 39 - Lastenstraße als Landesstraße
StF: LGBl.Nr. 95/2016
Auf Grund des § 12 Abs. 1, 4 und 6 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, wird verordnet:
Im RIS seit
28.11.2016
§ 1 Im RIS seit
Die L 39 – Lastenstraße ist eine Landesstraße.
Im RIS seit
28.11.2016
§ 2 Im RIS seit
Die Erklärung als Landesstraße gemäß § 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Land Vorarlberg das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht an sämtlichen für die Errichtung der L 39 – Lastenstraße notwendigen Grundflächen erwirbt und den Rechtserwerb im Landesgesetzblatt kundmacht.
Im RIS seit
28.11.2016
§ 3 Im RIS seit
Der Verlauf der Straßenachse der L 39 – Lastenstraße ist in den Anlagen 1 und 2 in gelber Farbe dargestellt.