Es wird auf den im LGBl.Nr. 17/2025 kundgemachten Erwerb der für die Errichtung der L 45a – Bleichestraße notwendigen Verfügungsrechte hingewiesen.
Verordnung der Landesregierung über die Erklärung der L 45a - Bleichestraße als Landesstraße
StF: LGBl.Nr. 96/2016
Auf Grund des § 12 Abs. 1, 4 und 6 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, wird verordnet:
Im RIS seit
28.11.2016
§ 1 § 1Erklärung
Die L 45a – Bleichestraße ist eine Landesstraße.
§ 2 Im RIS seit
Die Erklärung als Landesstraße gemäß § 1 steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass das Land Vorarlberg das Eigentum oder ein sonstiges entsprechendes Verfügungsrecht an sämtlichen für die Errichtung der L 45a – Bleichestraße notwendigen Grundflächen erwirbt und den Rechtserwerb im Landesgesetzblatt kundmacht.
Es wird auf den im LGBl.Nr. 17/2025 kundgemachten Erwerb der für die Errichtung der L 45a – Bleichestraße notwendigen Verfügungsrechte hingewiesen.
Im RIS seit
28.11.2016
§ 3 § 3Verlauf der Straßenachse
Der Verlauf der Straßenachse der L 45a – Bleichestraße ist in der Anlage in gelber Farbe dargestellt.