Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Dokumenten zum Nachweis des Alters
StF: LGBl.Nr. 31/2017
Auf Grund des § 10 Abs. 2 des Kinder- und Jugendgesetzes, LGBl.Nr. 16/1999, in der Fassung LGBl.Nr. 26/2017, wird verordnet:
Im RIS seit
17.05.2017
§ 1 Im RIS seit
(1) Die Jugendkarte des Landes Vorarlberg („aha card“) ist in Form der physischen und digitalen Karte zum Nachweis des Alters im Sinne des § 10 Abs. 1 des Kinder- und Jugendgesetzes geeignet und gilt als spezielle Jugendkarte im Sinne gewerberechtlicher Vorschriften.
(2) Die Jugendkarte im Sinne des Abs. 1 wird vom Verein aha – Jugendinformationszentrum Vorarlberg im Auftrag der Vorarlberger Landesregierung ausgegeben und weist jedenfalls folgende Merkmale auf:
Im RIS seit
17.05.2017
§ 2 Im RIS seit
Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft.