Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Tätigkeit der Geschäftsstelle der Ethikkommission des Landes Vorarlberg | Omnilex
20001425•Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Tätigkeit der Geschäftsstelle der Ethikkommission des Landes Vorarlberg
Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Tätigkeit der Geschäftsstelle der Ethikkommission des Landes Vorarlberg
20001425Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Tätigkeit der Geschäftsstelle der Ethikkommission des Landes VorarlbergOrdinance12.06.2018
Verordnung der Landesregierung über die Übertragung der Tätigkeit der Geschäftsstelle der Ethikkommission des Landes Vorarlberg
StF: LGBl.Nr. 23/2018
Auf Grund des § 12 Abs. 11 des Spitalgesetzes, LGBl.Nr. 54/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 10/2015 und Nr. 10/2018, wird auf Antrag der Ethikkommission des Landes Vorarlberg verordnet:
Die Tätigkeit der Geschäftsstelle der Ethikkommission des Landes Vorarlberg wird dem Amt der Landesregierung übertragen.