Verordnung der Landesregierung über den Inhalt und die Form der Erklärung und der Bestätigung nach dem Grundverkehrsgesetz
StF: LGBl.Nr. 17/2019
Auf Grund der §§ 15a Abs. 7 und 28 Abs. 4 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl.Nr. 42/2004, in der Fassung LGBl.Nr. 5/2019, wird verordnet:
Im RIS seit
26.02.2019
§ 1 Im RIS seit
Die schriftliche Erklärung des Rechtserwerbers gemäß § 15a Abs. 1 des Grundverkehrsgesetzes hat nach dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu erfolgen.
Im RIS seit
26.02.2019
§ 2 Im RIS seit
Die Bestätigung „Baugrundstück bebaut“ des Bürgermeisters gemäß § 28 Abs. 2 lit. a und b des Grundverkehrsgesetzes hat nach dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu erfolgen.