Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht
StF: LGBl.Nr. 58/2019
Auf Grund des § 3 des Spielapparategesetzes, LGBl.Nr. 23/1981, wird verordnet:
Im RIS seit
28.08.2019
§ 1 Im RIS seit
Von der Bewilligungspflicht nach § 2 des Spielapparategesetzes ausgenommen sind:
Im RIS seit
28.08.2019
§ 2 Im RIS seit
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht, LGBl.Nr. 40/1991, und die Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht, LGBl.Nr. 11/1994, außer Kraft.