20001511•Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung
20001511Geschäftseinteilung des Amtes der LandesregierungOrdinance09.11.2019
Verordnung des Landeshauptmannes über die Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung (ALReg-GE)
StF: ABl.Nr. 44/2019
Auf Grund des § 2 des Gesetzes über das Amt der Landesregierung, LGBl.Nr. 70/2019, wird mit Zustimmung der Landesregierung folgende Verwaltungsverordnung erlassen:
Im RIS seit
12.11.2019
(1) Das Amt der Landesregierung gliedert sich in Abteilungen, die in Gruppen zusammengefasst sind, weiters in jeweils einer Abteilung nachgeordnete Amtsstellen sowie bestimmten Abteilungen nachgeordnete Fachdienststellen.
(2) Die nähere Bezeichnung der im Abs. 1 angeführten Organisationseinheiten und die Aufteilung der Geschäfte auf die Abteilungen und die ihnen nachgeordneten Amtsstellen ist in den §§ 2 bis 9 festgelegt.
(3) Die von den nachgeordneten Fachdienststellen zu besorgenden Geschäfte sind bei den übergeordneten Abteilungen angeführt. Für jede nachgeordnete Fachdienststelle ist ein Statut zu erlassen, in welchem die der Fachdienststelle übertragenen Aufgaben geregelt werden; in diesem können auch Regelungen über die interne Gliederung getroffen werden. Das Statut wird vom Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau mit Zustimmung der Landesregierung erlassen. Es ist im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(4) Innerhalb von Abteilungen und nachgeordneten Amtsstellen können vom Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin auf Antrag des Abteilungsvorstandes oder der Abteilungsvorständin bzw. des Amtsstellenleiters oder der Amtsstellenleiterin Fachbereiche eingerichtet werden, wenn dies wegen der Art oder des Umfangs der der Abteilung bzw. der nachgeordneten Amtsstelle zugewiesenen Aufgaben im Interesse einer zweckmäßigen und effektiven Aufgabenerledigung gelegen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen können in begründeten Ausnahmefällen unterhalb von Fachbereichen auch weitere Organisationseinheiten eingerichtet werden.
*) Fassung ABl.Nr. 44/2024, 29/2025
Im RIS seit
16.09.2025
Als Amtsstellen nachgeordnete Dienststellen:
Landeskommunikation:
Öffentlichkeitsarbeit, Medienangelegenheiten
Landesstelle für Statistik:
Statistik
Verwaltungsinnovation und Organisationsentwicklung:
Verwaltungsinnovation und Organisationsentwicklung, Verwaltungsvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung, Verwaltungscontrolling, Ablauforganisation, Bürgerräte
Nachgeordnete Fachdienststelle:
Vorarlberger Landesarchiv
*) Fassung ABl.Nr. 41/2020, 20/2021, 19/2024, 44/2024, 29/2025
Im RIS seit
16.09.2025
*) Fassung ABl.Nr. 32/2020
Im RIS seit
18.05.2020
Als Amtsstelle nachgeordnete Dienststelle:
Amtsbibliothek:
Bereitstellung von Literatur für dienstliche Zwecke einschließlich Wissensmanagement
Nachgeordnete Fachdienststellen:
Vorarlberger Landesarchiv
Vorarlberger Landesbibliothek
*) Fassung ABl.Nr. 29/2025, 40/2025
Im RIS seit
29.12.2025
Als Amtsstellen nachgeordnete Dienststellen:
Amtsstelle für Rechnungswesen:
Landesrechnungsdienst, Bundesrechnungsdienst
*) Fassung ABl. 28/2022, 19/2024
Im RIS seit
16.09.2025
Als Amtsstelle nachgeordnete Dienststelle:
Sportreferat:
Sportwesen, Bergführer- und Schischulwesen
Nachgeordnete Fachdienststelle:
Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg
Nachgeordnete Fachdienststelle:
Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg
*) Fassung ABl.Nr. 32/2020, 28/2022, 44/2024, 29/2025, 40/2025
Im RIS seit
29.12.2025
Im RIS seit
12.11.2019
Nachgeordnete Fachdienststelle:
Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg
*) Fassung ABl.Nr. 32/2020, 19/2024, 44/2024, 40/2025
Im RIS seit
29.12.2025
Nachgeordnete Fachdienststelle:
Landesamt für Vermessung und Geoinformation
Nachgeordnete Fachdienststelle:
Institut für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg
Im RIS seit
06.07.2023
Statuten im Sinne des § 1 Abs. 3 sind das Statut des Instituts für Umwelt und Lebensmittelsicherheit des Landes Vorarlberg, ABl.Nr. 42/2019, das Statut des Vorarlberger Landesarchivs, ABl.Nr. 48/2023, das Statut des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation, ABl.Nr. 4/2012, und das Statut der Vorarlberger Landesbibliothek, ABl.Nr. 37/2001, in der Fassung ABl.Nr. 3/2017.
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Die Verordnung des Landeshauptmannes über eine Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, ABl.Nr. 44/2024, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.
(2) Ab dem 1. Jänner 2026 dürfen innerhalb von Abteilungen und nachgeordneten Amtsstellen nur mehr die in § 1 Abs. 4 in der Fassung ABl.Nr. 44/2024 vorgesehenen Organisationseinheiten eingerichtet sein.
Im RIS seit
23.12.2024
(1) Die Verordnung des Landeshauptmannes über eine Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung, ABl.Nr. 29/2025, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 2 lit. d und 5 lit. a, am 1. Oktober 2025 in Kraft.
(2) Die Änderungen betreffend die §§ 2 lit. d und 5 lit. a durch ABl.Nr. 29/2025 treten am 1. Jänner 2026 in Kraft.
Im RIS seit
16.09.2025
(1) Die Verordnung des Landeshauptmannes über eine Änderung der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung, ABl.Nr. 40/2025, tritt, ausgenommen die Änderung betreffend § 4 lit. a, mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Die Änderung betreffend § 4 lit. a durch ABl.Nr. 40/2025 tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
*) Fassung ABl.Nr. 40/2025
Im RIS seit
29.12.2025
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