20001554•Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz
20001554Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem SchischulgesetzOrdinance01.03.2020
Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz
StF: LGBl.Nr. 6/2020
Auf Grund der §§ 3c Abs. 3, 30a Abs. 5 und 34b Abs. 2 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 40/2011 und Nr. 18/2015, wird verordnet:
Im RIS seit
28.02.2020
Der Ausweis für konzessionierte Schneesportlehrer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.
Im RIS seit
28.02.2020
(1) Der Verlust oder Diebstahl eines Ausweises ist vom Ausweisinhaber unverzüglich der Landesregierung zu melden. Die Landesregierung hat daraufhin ein Duplikat auszustellen, welches dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen hat. Als Ausweisnummer wird die Nummer des ursprünglichen Ausweises angeführt.
(2) Mit der Ausstellung des Duplikates verliert der vorherige Ausweis seine Gültigkeit.
Im RIS seit
28.02.2020
Der Ausweis für Lehrkräfte und Anwärter an Schischulen ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen.
Im RIS seit
28.02.2020
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Im RIS seit
28.02.2020
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Im RIS seit
28.02.2020
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Im RIS seit
28.02.2020
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Im RIS seit
28.02.2020
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Im RIS seit
28.02.2020
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Im RIS seit
28.02.2020
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Im RIS seit
28.02.2020
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Im RIS seit
28.02.2020
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Im RIS seit
28.02.2020
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Im RIS seit
28.02.2020
Der Ausweis hat insbesondere zu enthalten:
Im RIS seit
28.02.2020
Die Ausweise gemäß den §§ 3 bis 14 sind über den Vorarlberger Schilehrerverband zu beziehen.
Im RIS seit
28.02.2020
Der Dienstausweis für das Kontrollorgan des Schilehrerverbandes ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.
Im RIS seit
28.02.2020
(1) Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über den Ausweis für konzessionierte Schilehrer, LGBl.Nr. 52/2011, Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 87/2015, und Ausweise für konzessionierte Schilehrer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 28/2017, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht durch Ausweise nach Anlage 1 oder 2 ersetzt werden.
(2) Ausweise für Lehrkräfte und Anwärter, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 87/2015, und Ausweise für Lehrkräfte und Anwärter, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 28/2017, ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit entsprechend der Übergangsbestimmung in § 43 Abs. 8 bis 12 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 4/2020.
Im RIS seit
28.02.2020
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Schischulgesetz, LGBl.Nr. 28/2017, außer Kraft.
Im RIS seit
28.02.2020
Im RIS seit
28.02.2020
Im RIS seit
28.02.2020
Im RIS seit
28.02.2020
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