Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung für konzessionierte Schneesportlehrer sowie für Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen an Schischulen | Omnilex
20001555•Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung für konzessionierte Schneesportlehrer sowie für Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen an Schischulen
Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung für konzessionierte Schneesportlehrer sowie für Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen an Schischulen
20001555Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung für konzessionierte Schneesportlehrer sowie für Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen an SchischulenOrdinance01.03.2020
Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung für konzessionierte Schneesportlehrer sowie für Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen an Schischulen
StF: LGBl.Nr. 7/2020
Auf Grund der §§ 3e Abs. 2 und 16 Abs. 2 des Schischulgesetzes, LGBl.Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl.Nr. 12/2010, Nr. 40/2011, Nr. 18/2015 und Nr. 4/2020, wird verordnet:
Im RIS seit
28.02.2020
§ 1 Im RIS seit
(1) Die Mindestversicherungssumme für konzessionierte Schneesportlehrer wird mit 7.000.000,00 Euro je Schadensfall bestimmt.
(2) Die Mindestversicherungssumme für Lehrkräfte, Anwärter und Kinderbetreuungspersonen an Schischulen wird mit 7.000.000,00 Euro je Schadensfall bestimmt.
Im RIS seit
28.02.2020
§ 2 Im RIS seit
(1) Diese Verordnung tritt am 1. März 2020 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Haftpflichtversicherung für konzessionierte Schilehrer sowie für Lehrkräfte und Praktikanten an Schischulen, LGBl.Nr. 23/2010, in der Fassung LGBl.Nr. 89/2015, außer Kraft.