Verordnung der Landesregierung über die Einreihung der Modellfunktionen und Modellstellen im Bereich der Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen der Gemeinden (Einreihungsplan für Krankenanstalten und Pflegeeinrichtungen der Gemeinden)
StF: LGBl. Nr. 68/2024
Auf Grund des § 71g Abs. 3 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2024, in Verbindung mit § 71d Abs. 5 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl.Nr. 37/2024, wird verordnet:
Im RIS seit
16.10.2024
§ 1 Im RIS seit
Die Modellfunktionen und die Zuordnung der Modellstellen zu den ihrem Stellenwert entsprechenden Gehaltsklassen sind in der Anlage dargestellt.
Im RIS seit
16.10.2024
§ 2 Im RIS seit
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt der Einreihungsplan für Krankenanstalten der Gemeinden, ABl.Nr. 26/2018, außer Kraft.