Kundmachung der Landesregierung über den Erwerb der für die Errichtung der L 39 – Lastenstraße notwendigen Verfügungsrechte
StF: LGBl. Nr. 71/2025
Auf Grund des § 12 Abs. 6 des Straßengesetzes, LGBl.Nr. 79/2012, wird kundgemacht:
Im RIS seit
27.11.2025
§ 1 Im RIS seit
Das Land Vorarlberg hat das Eigentum oder sonstige entsprechende Verfügungsrechte an sämtlichen für die Errichtung der L 39 – Lastenstraße, LGBl.Nr. 95/2016, notwendigen Grundflächen erworben.
Im RIS seit
27.11.2025
§ 2 Im RIS seit
Die Erklärung der L 39 – Lastenstraße als Landesstraße, LGBl.Nr. 95/2016, ist somit rechtswirksam.