Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:
§ 1.
Zur teilweisen Deckung des durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarfes hebt das Land Vorarlberg von den Gemeinden des Lands für das Jahr 1948 eine Landesumlage ein.
§ 2.
Die Höhe der Landesumlage beträgt 20 v. H. der Ertragsanteile der Gemeinden des Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 6, erster Satz, des Finanzausgleichsgesetzes 1948), höchstens jedoch S 1.774.200.
§ 3.
Die Landesumlage wird den Gemeinden im Verhältnis der Gesamtsumme aus folgenden drei Berechnungsgrundlagen vorgeschrieben:
§ 4.
Die Bezirksfürsorgeverbände legen ihren durch sonstige Einnahmen nicht gedeckten Bedarf im Jahre 1948 auf die ihnen angehörigen Gemeinden nach denselben Berechnungsgrundlagen um, wie sie im § 3 für die Erhebung der Landesumlage festgesetzt sind (Bezirksfürsorgeverbandsumlage).
§ 5.
Die Landesregierung setzt die Fälligkeitstermine für die Landes- und Bezirksfürsorgeverbandsumlagen fest.
§ 6.
Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1948 in Kraft.
Mit seiner Vollziehung ist die Vorarlberger Landesregierung betraut.