Das Land Vorarlberg hebt von den Gemeinden des Landes für das Jahr 1949 eine Landesumlage ein.
§ 2.
Die Höhe der Landesumlage beträgt 20 v. H. der Ertragsanteil der Gemeinden des Landes an den gemeinschaftlichen Bundesabgeben.
§ 3.
(1) Die Einbringung der Landesumlage hat derart zu erfolgen, daß von den den Gemeinden gebührenden monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteil 20 % zugunsten des Landes einbehalten werden.
(2) Die endgültige Abrechnung der Landesumlage erfolgt anläßlich der endgültigen Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes.
§ 4.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1949 in Kraft.
(2) Mit seiner Vollziehung ist die Vorarlberger Landesregierung betraut.