Das Gesetz über das Elektrizitätswesen (Elektrizitätslandesgesetz), LGBl. Nr. 34/1933, wird in der mit der Kundmachung der Landesregierung, LGBl. Nr. 4/1937, berichtigten Fassung wieder in Kraft gesetzt.
§ 2
(1) Dieses Gesetz tritt rückwirkend mit 21. Oktober 1948 in Kraft.
(2) Mit seiner Durchführung ist die Landesregierung betraut.