LGBL_VO_19491229_45•Gemeindehebammengesetz, Durchführung.
LGBL_VO_19491229_45Gemeindehebammengesetz, Durchführung.Gazette29.12.1949
§ 1
(1) Die Zahl der in den einzelnen Gemeinden gemäß § 1, Abs. (1), des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 44/1949, zu bestellenden Gemeindehebammen beträgt:
Für die Gemeinde:Zahl der Hebammen
Bludenz, ohne die Ortschaft Außerbraz2
Bregenz6
Dornbirn8
Egg2
Feldkirch5
Hard2
Höchst2
Hohenems2
Hörbranz2
Laterns2
Lustenau4
Rankweil2
Für alle übrigen Gemeinden ist unbeschadet der Bestimmung des Abs. (2) je eine Gemeindehebamme zu bestellen.
(2) Die folgenden Gemeinden (Gemeindeteile) werden gemäß § 1, Abs. (2) und (3) des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 44/1949, dem Hebammentätigkeitsbereich einer Nachbargemeinde zugewiesen, und zwar:
Die Gemeinde (der Ortsteil)der Nachbargemeinde
Ortschaft Außerbraz der Gemeinde BludenzInnerbraz
Bildstein (oberer Teil)Buch
Bildstein (untr. Teil)Schwarzach
BludeschThüringen
DünsSchnifis
DünserbergSchnifis
FußachHöchst
GaißauHöchst
HohenweilerHörbranz
KennelbachWolfurt
LorünsBludenz
MäderKoblach
MeiningenRankweil
MöggersEichenberg
NüzidersBludenz
ReutheBezau
RönsSchlins
RöthisSulz
St. GeroldThüringerberg
StallehrBludenz
ViktorsbergSulz
WeilerKlaus
§ 2
Die Niederlassungsverträge gemäß § 2 des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 44/1949, sind tunlichst nach dem anliegenden Muster abzufassen und in Durchschnitt der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die sie als Grundlage der Übersicht über das Gemeindehebammenwesen gesammelt aufzubewahren hat.
§ 3
(1) Für die Vergütung der mit einer Geburt unmittelbar zusammenhängenden Hebammenhilfeleistungen werden Gemäß § 3, Abs. (2) des Gemeindehebammengesetzes, LGBl. Nr. 44/1949, die folgenden Mindestsätze festgesetzt:
bei Nacht S 5.-
(2) Die Vergütung der im Abs. (1) bezeichneten Hilfeleistungen in einem höheren Ausmaß entsprechend den im einzelnen Fall allenfalls gegebenen besonderen Verhältnissen und die Vergütung für sonstige Hebammendienste, insbesonders Untersuchungen außerhalb der Zeit der Geburt, Beratungen, Austellung schriftlicher Zeugnisse, bleibt der freien Vereinbarung überlassen.
§ 4
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gemeindehebammengesetz, LGBl. Nr. 44/1949, in Kraft.
Anlage
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