LGBL_VO_19500418_16•Vieh- und Fleischbeschaugebühren.
LGBL_VO_19500418_16Vieh- und Fleischbeschaugebühren.Gazette18.04.1950
Auf Grund des § 13 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1945, wird verordnet:
§ 1
Für die Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau aus Anlaß der Schlachtung ist von den Parteien eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr wird durch den als Anlage zu dieser Verordnung angeschlossenen Tarif bestimmt.
§ 2
Zur Entrichtung der Gebühr ist derjenige verpflichtet, der nach den geltenden Bestimmungen die amtliche Untersuchung vornehmen lassen muß.
§ 3
Die Gebühr fällt der Gemeinde zu, in der die Beschau durchgeführt wird. Sie ist an die betreffende Gemeindekasse einzuzahlen.
§ 4
Die Vieh- und Fleischbeschauorgane haben für die Vornahme der Vieh- und Fleischbeschau gegen die Gemeinde, der die Gebühr zufällt, Anspruch auf folgende Entschädigung:
Die Gemeinden haben den Vieh- und Fleischbeschauern die diesen gebührende Entschädigung monatlich auszuzahlen.
§ 6
Findet die Schlachtung in einem öffentlichen Schlachthaus statt, finden die Bestimmungen dieser Verordnung hinsichtlich der Entrichtung von Gebühren und der Entschädigung der Vieh- und Fleischbeschauer keine Anwendung. In solchen Fällen gelten die besonders genehmigten Schlachthausgebühren.
§ 7
Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Jänner 1950 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über das Ausmaß der Gebühren für die Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau und über das Ausmaß der Entschädigungen der Vieh- und Fleischbeschauer aus Anlaß der Schlachtung vom 12 August 1947 ihre Wirksamkeit.
Tarif
Über das Ausmaß der Gebühren in Angelegenheiten der Vieh- und Fleischbeschau. aus technischen Gründen nicht abgedruckt
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