Alle in der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 erlassenen Rechtsvorschriften auf dem Gebiete der Baupolizei, soweit sie dem Lande vorbehalten ist, werden außer Kraft gesetzt.
§ 2.
Soweit die für das Land Vorarlberg gültig gewesenen Rechtsvorschriften durch die gemäß § 1 außer Kraft gesetzten Rechtsvorschriften ganz oder teilweise aufgehoben werden sind, treten sie wieder in Kraft. Insbesondere sind daher wieder uneingeschränkt gültig: