Auf Grund der Verordnung BGBl. Nr. 189/1948 wird die Anzeigepflicht bei Erkrankungen an Masern, Mumps, Röteln und Schafblattern (Varicellen) für die in den nachfolgenden Verzeichnissen A und B angeführten Orte, Anstalten und Internate bestimmt.
§ 2
Gleichzeitig treten für den Bereich des Landes Vorarlberg außer Kraft:
Vezeichnis A
Masern und Mumps sind in folgenden Orten anzeigepflichtig:
Verzeichnis B
Masern, Mumps, Röteln und Schafblattern (Varicellen) sind in folgenden Anstalten und Internaten anzeigepflichtig: