Auf Grund der §§ 3 und 4 des Körperbehindertengesetzes, LGBl. Nr. 6/1956, wird verordnet:
§ 1.
Das Pflegegeld wird für Körperbehinderte im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a des Körperbehindertengesetzes (Körperbehinderte und Vollblinde) mit 450 S, für Körperbehinderte im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. b des Körperbehindertengesetzes (praktisch Blinde) mit 300 S monatlich festgesetzt.
§ 2.
(1) Der nichtanrechenbare Betrag des Gesamteinkommens des Anspruchsberechtigten (§ 4 Abs. 1 des Körperbehindertengesetzes) wird
für den alleinstehenden Anspruchsberechtigten mit monatlich475 S
für den Anspruchsberechtigten, der Haushaltsvorstand ist, mit monatlich425 S
und für den Anspruchsberechtigten, der im Haushalt von Angehörigen lebt; mit monatlich300 S
festgesetzt.
(2) Der nichtanrechenbare Betrag des Gesamteinkommens gemäß abs. 1 erhöht sich für die Ehegattin des Anspruchsberechtigten und für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, das vom Anspruchsberechtigten überwiegend versorgt wird, um je 250 S monatlich.
§ 3.
Für Anspruchsberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg haben, sind die in den §§ 1 und 2 festgesetzten Schillingbeträge nach dem Verhältnis 5 Schilling gleich 1 Deutsche Mark umzurechnen.