Auf Grund des § 2 des Verwaltungsabgabengesetzes 1954, LGBl. Nr. 34/1954, wird verordnet:
Im Tarif der Verwaltungsabgabenverordnung 1954, LGBl. Nr. 38/1954, hat in der Tarifpost 86 an Stelle des Schillingsbetrages „50“ zu treten: „50-1.000“.
Der Tarifpost 86 ist nachstehende Tarifpost anzufügen:
„86a. Bewilligung zur Anbringung von Werbeanlagen ... 50 – 500.“