Arzt mit abgeschlossener Ausbildung zum Facharzt oder praktischen Arzt und in Fachausbildung stehender Arzt, der im betreffenden Fach mindestens ein Jahr tätig ist . . . . . . . . . Assistenzarzt
§ 2
Der Leiter eines selbständigen Laboratoriums, Ambulatoriums oder einer selbständigen Prosektur hat die Berufsbezeichnung „Vorstand d.“ zu führen.
§ 3
Berufsbezeichnungen, die mit dem Beisatz „d.“ versehen sind, dürfen nur unter Hinzufügung der Anstalt oder der Abteilung bzw. des Laboratoriums oder der Prosektur geführt werden.