Auf Grund des § 13 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909 in der geltenden Fassung, wird verordnet:
I. Der § 4 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über das Ausmaß der Gebühren für die Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau und über das Ausmaß der Entschädigungen der Vieh- und Fleischbauer aus Anlaß der Schlachtung, LGBl. Nr. 16/1950, in der Fassung LGBl. Nr. 15/1961, wird abgeändert wie folgt:
II. Die Anlage zu der im Punkt I genannten Verordnung hat zu lauten:
„Tarif
Über das Ausmaß der Gebühren in Angelegenheiten der Vieh- und Fleischbeschau:
- Bei Pferden u. sonstigen
Einhufern für das Stück...................................S 25.-
- Bei Rindern über ein Jahr
Für das Stück.............................................S 20.-
- Bei Rindern unter einem Jahr sowie bei Kälbern, Schweinen,
Schafen und Ziegen für das Stück..........................S 12.-
- Bei Ferkeln, Lämmern u. Kitzen für das Stück..............S 5.-
b) Für eine von den Parteien verlangte Überprüfung des
Untersuchungsbefundes........................................S 50.-
c) Für die Durchführung der Trichinenschau......................S 6.-
d) Für die Ausführung der Überschau des Fleisches für jede
angefangenen 100 kg..........................................S 6.-