Auf Grund des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 100 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1963, wird verordnet:
§ 1
Der § 1 der Verordnung über die Gewährung von Teuerungszulagen an die Gemeindebeamten und kündbaren Gemeindeangestellten, LGBl. Nr. 12/1965, wird abgeändert wie folgt: