Das Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 36/1963, in der Fassung, LGBl. Nr. 18/1966, wird wie folgt abgeändert:
Im § 8 Abs. 2 haben die Worte „und unter Bedachtnahme darauf, dass jene Schüler, deren Berufsentscheidung noch nicht festgelegt ist, durch eine entsprechende Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung vorbereitet werden sollen,“ zu entfallen
Artikel II
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1966 in Kraft.