Auf Grund des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 100 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. 1/1963, wird verordnet:
§ 1
Den Gemeindebeamten des Sicherheitswachdienstes gebührt mit Wirkung vom 1. Oktober 1968 zur Wachdienstzulage eine monatliche Teuerungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen den Ansätzen des § 62 Gemeindeangestelltengesetz und nachstehenden Sätzen:
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§ 2
Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über Teuerungszulagen zur Wachdienstzulage der Gemeindebeamten, LGBl. Nr. 27/1967, tritt außer Kraft.