Das Grundsteuerbefreiungsgesetz, LGBl. Nr. 26/1968, wird abgeändert wie folgt:
„§ 3
Behörde
Der Antrag auf Steuerbefreiung gemäß §§ 1 und 2 ist beim örtlich
Artikel II
Anträge gemäß §§ 1 und 2, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
bei der örtlich zuständigen Gemeinde eingebracht worden sind und über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, gelten als beim örtlich zuständigen Finanzamt eingebracht. Die Gemeinde hat solche Anträge an das örtlich zuständige Finanzamt weiterzuleiten. Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in erster Instanz erlassene Bescheide, die nicht rechtskräftig sind, gelten als nicht erlassen. Rechtsmittel gegen solche Bescheide gelten als nicht eingebracht.