Auf Grund des § 45 Abs. 4 in Verbindung mit § 100 des Gemeindeangestelltengesetzes, LGBl. Nr. l/1963, wird verordnet:
§ 1
Die Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Gewährung von Teuerungszulagen an die Gemeindebeamten und kündbaren Gemeindeangestellten, LGBl. Nr. 29/1970, wird wie folgt geändert: