Auf Grund des § 2 lit. c und d des Luftreinhaltegesetzes, LGBl. Nr. 47/1971, wird verordnet:
§ 1
Ablagerung von Abfällen
(1) Die Ablagerung von Abfällen im Freien ist nur zulässig, sofern eine Verpflichtung zur Benützung von Abfuhreinrichtungen der Gemeinde nicht besteht.
(2) Abfälle im Sinne des Abs. 1 sind Stoffe,
(3) Sofern auf Grund des Abs. 1 Abfälle im Freien abgelagert werden dürfen, müssen sie mit Erdreich, Pflanzenteilen oder ähnlichem abgedeckt werden; Gruben und Behälter sind nach dem Einbringen von Abfällen jeweils mit einem Deckel zu verschließen.
(4) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für die Kompostierung von pflanzlichen Abfällen.
§ 2
Verbrennen von Abfällen
Das Verbrennen von Abfällen außerhalb einer Verbrennungsanlage ist verboten.