Auf Grund der §§ 54 und 64 des Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 27/1891, wird verordnet:
Die Verordnung über die Durchführung des Fischereigesetzes, LGBl. Nr. 33/1933, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1957, wird wie folgt geändert
- Im Art. 2 Abs. 1 hat es statt
„Hecht, Barbe.............................................30 cm“
zu lauten
„Hecht....................................................40 cm
Barbe 30 cm“.
- Im Art. 3 Abs. 1 hat es statt
„Regenbogenforellen 1. Feber bis 30. April
Seeforellen, Bachforellen 1. Oktober bis 28. Februar soweit im
Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird“ zu lauten
„See-, Bach- und Regenbogenforellen, soweit in den Abs. 2 und 3
nichts anderes bestimmt wird.........1. Oktober bis 28. Februar“.