Auf Grund des § 6 des Kulturförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 4/1974, wird verordnet:
§ 1
Beim Amt der Landesregierung wird zur Beratung der Landesregierung in Einzelfragen der Förderung der Wissenschaft eine Wissenschaftskommission gebildet.
§ 2
Der Wissenschaftskommission gehören zehn bis fünfzehn von der Landesregierung auf die Dauer von drei Jahren zu bestellende, fachlich befähigte Mitglieder an.