Verordnung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Bestimmung gesetzwidrig war | Omnilex
LGBL_VO_19750321_17•Verordnung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Bestimmung gesetzwidrig war
Verordnung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Bestimmung gesetzwidrig war
LGBL_VO_19750321_17Verordnung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß eine Bestimmung gesetzwidrig warGazette21.03.1975
Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und gemäß §§ 60 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnisvom 19. Dezember 1974, V 11/74, festgestellt, daß das im § 2 der Verordnung der Vorarlberger Landesregierung über die Übertragung von Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei auf die Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz und Feldkirch, LGBl. Nr. 21/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 31/1971, enthaltene Wort „Au“ bis zum Ablauf des 7. August 1974 gesetzwidrig war.