Auf Grund des § 59a Abs. 2 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 5/1948, in der Fassung LGBl. Nr. 9/ 1975, wird verordnet:
§ 1
Die Mindestversicherungssummen für die Jagdhaftpflichtversicherung werden wie folgt bestimmt:
1,200.000 S für jede getötete, verletzte oder in ihrer Gesundheit
geschädigte Person, jedoch nicht mehr als
4,800.000 S insgesamt, falls durch dasselbe Ereignis mehrere
Personen getötet, verletzt oder in ihrer Gesundheit
geschädigt werden, und
480.000 S für Sachschäden.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Vorarlberg, LGBl. Nr. 10/1949, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft.