Auf Grund des § 2 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974, wird verordnet:
Die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 11/1974, wird wie folgt geändert:
- Die Tarifpost 69 hat zu lauten: „69. Ausstellung oder
Verlängerung einer Jagdkarte (§ 59 Abs. 1 Jagdgesetz)
a) für Inländer und Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz
in Vorarlberg haben 150
b) für Jagdschutzorgane, Probejäger und Jagdverwalter 15
c) für alle übrigen Personen 450“
- Nach der Tarifpost 69 ist folgende Tarifpost 69a einzufügen:
„69a. Ausstellung einer Gästejagdkarte (§ 61 Abs. 1 Jagdgesetz)
a) für Inländer und Personen, die ihren ordentlichen Wohnsitz
in Vorarlberg haben 75
b) für ade übrigen Personen 225“
- Die Tarifpost 70 hat zu lauten:
„70. Ausstellung eines Zeugnisses über die Jagdschutz- und
Jagdprüfung (§§ 55a Abs. 3 und 59a Abs.3 Jagdgesetz) 75“