LGBL_VO_19750619_31•Aufzüge und Aufzugswärter, Prüfungsgebühren
LGBL_VO_19750619_31Aufzüge und Aufzugswärter, PrüfungsgebührenGazette19.06.1975
Auf Grund des § 14 der Aufzugsverordnung, RMin Bl. 1943, S. 46, wird verordnet:
§ 1
(1) Für die Prüfung von Aufzügen und Aufzugswärtern im Zuständigkeitsbereich des Landes sind fol-gende Gebühren zu entrichten:
Personenaufzüge Lastenaufzüge
(§ 2 Z.1 bis 4 der (§2 Z.5 der
Aufzugsverordnung), Aufzugsverordnung)
Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung,
(§ 2 Z. 5 der Kleinlasten- und
Aufzugsverordnung) Sonderaufzüge
mit Fangvorrichtung (3 2 Z.6 bis 9 der
ausgenommen Aufzugsverordnung),
Lastenaufzüge mit Lastenaufzüge mit
Handbetrieb und Handbetrieb und
höchstens zwei höchstens zwei
Haltestellen Haltestellen
S S S
I. Vorprüfung (§ 12 Abschnitt II der
Aufzugsverordnung): für jeden Aufzug.. 390 170
II. Abnahme (§ 12 Abschnitt II und III
der Aufzugsverordnung
einschließlich der Ausstellung der
Bescheinigung ........................ 560 280
III. Regelmäßige oder unvermutete
Untersuchungen (§ 13 Abschnitt I der
Aufzugsverordnung).................... 310 210
IV. Zuschläge
Zu den Sätzen nach Punkt II und Punkt
III sind folgende Zuschläge zu
entrichten:
a) bei mehr als 5 Zugangs- oder
Ladestellen für jede weitere
Zugangs- oder Ladestelle........... 40
b) bei mehr als 25 m Hubhöhe für jede
weiteren angefangenen 25 m ........ 80
c) bei mehr als 1000kp Tragkraft für
jede weiteren angefangenen 1000 kp 35
d) bei einer Anlage mit Leonardantrieb
oder mit mehr als 1,5m/s
Betriebsgeschwindigkeit............ 150
e) bei maschinellem Antrieb von
Fahrschacht oder Fahrkorbtüren..... 40
f) bei einer Anlage in
explosionsgeschützter Ausführung... 150
g) bei einem Gegengewicht mit
Fangvorrichtung.................... 70
h) bei einem Fahrkorb mit
Fangvorrichtung, wenn es sich um
einen Kleinlastenaufzug handelt.... 70
V. a) Prüfung eines Aufzugswärters im
Anschluß an eine Aufzugsprüfung.... 85
b) Prüfung eines Aufzugswärters ohne
gleichzeitige Prüfung eines Aufzuges 140
(2) In den Gebührensätzen nach Abs. 1 sind die Reisekosten inbegriffen.
§ 2
(1) Für jede Aufzugs- oder Wärterprüfung, die durch verschulden des Aufzugsbesitzers, seines Stellvertreters oder des Hersteller des Aufzuges a) an dem festgesetzten Tage nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden kann oder b) wiederholt werden muß sind je nach Art der Prüfung Gebühren nach § 1 Abs. 1 Punkt II, III, IV oder V zu entrichten.
(2) Für behördlich angeordnete außerordentliche Prüfungen sind dieselben Gebühren wie für regelmäßige Untersuchungen zu entrichten.
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Aufzügen und Aufzugswärtern, LGBl. Nr. 45/1968, außer Kraft.
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