LGBL_VO_19761230_50•Höchstzahl der Hochseepatente für die Bodenseefischerei, Inhalt und Form der Patente und der Gehilfenkarte
LGBL_VO_19761230_50Höchstzahl der Hochseepatente für die Bodenseefischerei, Inhalt und Form der Patente und der GehilfenkarteGazette30.12.1976
Gemäß §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 und 22 Abs. 3 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, wird verordnet:
§ 1
Höchstzahl der Hochseepatente
(1) Zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See des Bodensees dürfen höchstens 19 Hoch-seepatente ausgestellt werden.
§ 2
Inhalt und Form der Patente
(1) Das Hochsee- und Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlange 1 herzustellen.
(2) Das Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.
§ 3
Inhalt und Form der Gehilfenkarte
Die Gehilfenkarte ist nach dem Muster der Anlage 3 herzustellen.
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.
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