Auf Grund des § 123 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16/1972, wird verordnet:
Im § 9 Abs. 5 der Verordnung über die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe an Gemeindeangestellte. LGBl. Nr. 47/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 36/1976, hat es statt