LGBL_VO_19770331_7•Aufzüge und Aufzugswärter, Prüfungsgebühren
LGBL_VO_19770331_7Aufzüge und Aufzugswärter, PrüfungsgebührenGazette31.03.1977
Auf Grund des § 14 der Aufzugsverordnung, RGBl. Nr. 1943, S. 46, wird verordnet:
(1) Für die Überprüfung von Aufzügen und die Prüfung von Aufzugswärtern im Zuständigkeitsbereich des Landes sind folgende Gebühren zu entrichten:
Personenaufzüge Lastenaufzüge
(§ 2 Z. 1 bis 4 der (§ 2 Z. 5 der
Aufzugsverordnung), Aufzugsverordnung)
Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung
(§ 2 Z. 5 der Kleinlasten- und
Aufzugsverordnung) Sonderaufzüge
mit Fangvorrichtung (§ 2 Z. 6 bis 9 der
ausgenommen Aufzugsverordnung),
Art der Prüfung Lastenaufzüge mit Lastenaufzüge mit
Handbetrieb und Handbetrieb und
höchstens zwei höchstens zwei
Haltstellen Haltstellen
S S S
I. Vorprüfung (§ 12 Abschnitt II der
Aufzugsverordnung) 560 240
II. Abnahme (§ 12 Abschnitt II und III der
Aufzugsverordnung) einschließlich der
Ausstellung der Bescheinigung 800 400
III. Regelmäßige oder unvermutete
Untersuchung (§ 13 Abschnitt I der
Aufzugsverordnung) 440 300
IV. Zuschläge
Zu den Sätzen nach Punkt II und Punkt III
sind folgende Zuschläge zu entrichten:
a) bei mehr als 5 Zugangs- oder Ladestellen
für jede weitere Zugangs- oder Ladestelle 60
b) bei mehr als 25 m Hubhöhe für je weitere
angefangene 25 m 120
c) bei mehr als 9806,65 N (1000 kp) Trag-
kraft für jede weiteren angefangenen
1000 kp (9806,65 N) 60
d) bei einer Anlage mit elektrischem Antrieb,
deren Geschwindigkeit nicht über den ge-
samten Fahrbereich durch eine feste Netz-
frequenz bestimmt ist 240
e) bei einer Anlage mit mehr als 1,0 m/s Be-
triebsgeschwindigkeit 240
f) bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht-
oder Fahrkorbtüten für jeden Antrieb
g) bei einer Anlage mit elektrischer Steuerung
für einfahren, Nachstellen, Rückrollen oder
Rampenfahrt bei geöffneter Fahrschacht-
Oder Fahkorbtüre 60
h) bei einer Anlage in explosionsgeschützter
Ausführung 120
i) bei einem Gegengewicht mit Fangvorrichtung 120
j) bei einem Fahrkorb mit Fangvorrichtung,
wenn es sich um einen Kleinlastenaufzug
handelt 120
V. a) Prüfung eines Aufzugswärters im Anschluß
an eine Aufzugsprüfung 120
b) Prüfung eines Aufzugswärters ohne gleich-
zeitige Prüfung eines Aufzuges 200
(2) In den Gebührensätzen nach Abs. 1 sind die Reisekosten inbegriffen, nicht jedoch die Umsatzsteuer.
§ 2
(1) Für jede Aufzugsüberprüfung oder Wärterprüfung, die durch Verschulden des Aufzugsbesitzers. seines Stellvertreters oder des Herstellers des Aufzuges
(2) Für behördlich angeordnete außerordentliche Prüfungen sind dieselben Gebühren wie für regelmäßige Untersuchungen zu entrichten.
§ 3
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Aufzügen und Aufzugswärtern, LGBl. Nr. 31/1975, außer Kraft.
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