Auf Grund des § 55 Abs. 4 in Verbindung mit § 110 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16/1972, wird verordnet:
§ 1
Den Landesbeamten der Dienstklassen I und Il sowie den Landesangestellten der Verwendungsgruppen e. d und c in den Gehaltsstufen 1 bis 11 und der Verwendungsgruppe b in den Gehaltsstufen 2 bis 5 wird eine besondere Zulage von 100 S gewährt.
§ 2
Die Verordnungen über Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbeamten und Landesangestellten, LGBl. Nr. 28/1972 und Nr. 47/1972, bleiben hievon unberührt.
§ 3
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1979 in Kraft.