Auf Grund des § 9 Abs. S des Sportgesetzes, LGBl Nr. 15/1972, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung Über das Statut für den Sportbeirat, LGBl. Nr. 14/1968. in der Fassung LBGl. Nr. 60/1976, wird wie folgt geändert:
“Die Anzahl der auf der Grundlage nach Abs. 1 zu entsendenden Mitglieder beträgt bei Dachverbänden mit einer Mitgliederzahl
von 1.000 bis 5.000 . . . . . . . 1
über 5.000 bis 10.000 . . . . . . . 2
über 10.000 bis 15.000 . . . . . . . 3
über 15.000 bis 20.000 . . . . . . . 4
über 20.000 bis 25.000 . . . . . . . 5
über 25.000 bis 30.000 . . . . . . . 6
über 30.000 für je angefangene 10.000 zusätzlich 1.“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1980 in Kraft.