Auf Grund des § 11 Abs. 5 bis 8 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 139/1979, wird verordnet:
Die Verordnung über die Gewährung von Darlehen anstelle von Eigenmitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 7/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 47/1976, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zu § 1 Abs. 3 hat zu lauten:
„Anlage zu § 1 Abs. 3
Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung in Schilling bei einem monatlichen Familieneinkommen
Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungswerber aufzubringen.“