LGBL_VO_19801230_52•Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif, Änderung
LGBL_VO_19801230_52Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif, ÄnderungGazette30.12.1980
Auf Grund des § 177 der Gewerbeordnung 1973 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 28/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 48/1978, wird wie folgt geändert:
„Anlage
Herde Schilling
Zylinderkamin oder Bastardkamin und 2 m Rauchrohr oder
Abzüge in einem Privathaus 35.50
steigbarem Kamin (45 bis 65 cm lichte Weite) und 2 m
Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus 59.-
größerer Herd einschließlich Zylinderkamin oder Bastardkamin
und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus 41.50
Herd einschließlich steigbarem Kamin (45 bis 65 cm lichte Weite)
und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus 61.50
klein 38.50
mittel 55.50
groß 93.-
Öfen, Heizungen und Dampfkessel Schilling
Ofen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen) 29.50
Transportabler oder kleiner Ofen einschließlich 2 m
Rauchrohr oder Abzüge 24.-
Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Herd oder Ofen mit eingebauter Zentralheizung 55.-
Zentralheizungskessel je 1,16 kW 1.90
Hochleistungskessel bis 87 kW 140.-
Über 87 kW 278.50
Über 174 kW 429.50
Über 581 kW 649.-
Über 872 kW 850.-
Über 1163 kW 1050.-
b) Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter 24.-
Waschmaschine, Sennereikessel, Koch- oder Sudkessel in gewerblichen Betrieben, Anstalten und dgl. 24.- bis 75.70
Holzbackofen 51.-
Dampfbackofen mit einem Einschießloch 89.-
Dampfbackofen mit zwei oder mehr Einschießlöchern 112.50
Stehender Dampfkessel oder Luftheizung 52.50 bis 139.-
Übrige Dampfkessel 180.- je
Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Kamine
(mit Ausnahme derer, die nach den Positionen 1 bis 6 und 8
bereits in der Berechnung inbegriffen sind)
Zylinder- oder Bastardkamin, je Wohnung 15.50
Steigbarer Kamin 27.50
Turm- und Fabrikskamin 180.- je
Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Grundgebühr 15.50
Zuzüglich je Stockwerk 8.-
Gebrauchsabnahme 180.- je
Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern 29.50
Rauch- oder Selchkammer in
gewerblichen Betrieben 46.50 bis 65.-
Rauchabzüge
je Meter 5.-
Unschliefbarer Kanal, je Meter 5.-
Schliefbarer Kanal mit Rauchabzug, je Meter 17.-
Feuerbank oder Kunstwand 13.-
Wärmeverteiler 9.-
Tellerwärmer 15.50
Ausbrennen eines Kamines ohne Beistellung
von Brennmaterial 180.- je
Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.
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