Das Landes-Bezügegesetz, LGBl. Nr. 34/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 32/1979 und LGBl. Nr. 33/1979, wird wie folgt geändert:
„§ 3
Auslagenersatz
(4) Verfügungen gemäß Abs. 3 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Obmann dem Verwaltungsvorstand in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen."