Auf Grund des § 28 Abs. 2 des Landschaftsschutzgesenzes, LGBl. Nr. 1/1982, wird verordnet:
§ 1
Für den Zeitaufwand und die erforderlichen Barauslagen im Zusammenhang mit der Erfüllung der im Landschaftsschutzgesetz geregelten Aufgaben gebührt dem Landschaftsschutzanwalt:
§ 2
Die Entschädigungen nach § 1 gebühren im Umfang der Vertretung nicht dem Landschaftsschutzanwalt, sondern seinem Stellvertreter.