LGBL_VO_19821229_49•Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif, Änderung
LGBL_VO_19821229_49Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif, ÄnderungGazette29.12.1982
Aufgrund des § 177 der Gewerbeordnung 1973 wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 28/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 52/1980, wird wie folgt geändert:
„Anlage
Herde Schilling
Zylinderkamin oder Bastardkamin und 2 m Rauchrohr oder
Abzüge in einem Privathaus 40.50
steigbarem Kamin (45 bis 65 cm lichte Weite) und 2 m
Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus 67.-
größerer Herd einschließlich Zylinderkamin oder Bastardkamin
und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus 47.50
Herd einschließlich steigbarem Kamin (45 bis 65 cm lichte Weite)
und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus 70.-
klein 44.-
mittel 63.27
groß 106.-
Öfen, Heizungen und Dampfkessel Schilling
Ofen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen) 33.50
Transportabler oder kleiner Ofen einschließlich 2 m
Rauchrohr oder Abzüge 27.50
Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Herd oder Ofen mit eingebauter Zentralheizung 62.50
Zentralheizungskessel je 1,16 kW 2.20
Hochleistungskessel bis 87 kW 160.-
Über 87 kW 317.50
Über 174 kW 489.50
Über 581 kW 740.-
Über 872 kW 969.-
Über 1163 kW 1197.-
b) Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter 27.50
Waschmaschine, Sennereikessel, Koch- oder Sudkessel in gewerblichen Betrieben, Anstalten und dgl. 27.50 bis 86.-
Holzbackofen 58.-
Dampfbackofen mit einem Einschießloch 101.50
Dampfbackofen mit zwei oder mehr Einschießlöchern 128.-
Stehender Dampfkessel oder Luftheizung 60.- bis 158.50
Übrige Dampfkessel 205.- je
Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Kamine
(mit Ausnahme derer, die nach den Positionen 1 bis 6 und 8
bereits in der Berechnung inbegriffen sind)
Zylinder- oder Bastardkamin, je Wohnung 17.50
Steigbarer Kamin 31.50
Turm- und Fabrikskamin 205.- je
Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Grundgebühr 17.50
Zuzüglich je Stockwerk 9.-
Gebrauchsabnahme 205.- je
Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit
Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern 33.50
Rauch- oder Selchkammer in
gewerblichen Betrieben 53.- bis 74.-
Rauchabzüge
je Meter 5.50
Unschliefbarer Kanal, je Meter 5.50
Schliefbarer Kanal mit Rauchabzug, je Meter 19.50
Feuerbank oder Kunstwand 15.-
Wärmeverteiler 10.50
Tellerwärmer 17.50
Ausbrennen eines Kamines ohne Beistellung
von Brennmaterial 205.- je
Stunde
tatsächlich
aufgewendeter
Arbeitszeit“
Artikel II
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1983 in Kraft.
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