Das Schulerhaltungsgesetz, LGBl Nr. 22/1979, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Wenn die Führung der Vorschulstufe zusätzlichen Raum erfordert, der durch vorhandenen Schulraum nicht abgedeckt werden kann, hat der gesetzliche Schulerhalter die diesbezügliche Vorsorge bis 31. August 1985 zu treffen.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt am 1. September 1983 in Kraft.